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Wenn man seine Kinder testamentarisch enterbt, bleiben gesetzliche Pflichtteils-/Pflichtteilsergänzungsansprüche. Es werden dann Gestaltungsmöglichkeiten gesucht, um diese zu minimieren.

 

Ein Instrument ist die Schenkung zu Lebzeiten an andere Personen als die Abkömmlinge, die man testamentarisch enterbt hat. Es ist so, dass Schenkungen, bei einem möglichen Pflichtteils-/Pflichtteilsergänzungsanspruch des Abkömmlings berücksichtigt werden, wobei der Wert des geschenkten Gegenstandes für jedes Jahr, das seit der Schenkung bis zum Erbfall vergangen ist, um 10 % abschmilzt. Bei Geldgeschenken ist es also eine einfache Regelung: Man verschenkt zu einem bestimmten Zeitpunkt einen Betrag und errechnet dann den Wert der Schenkung aus der Zeitdifferenz zwischen Schenkung und Erbfall. Bei Grundstücken ist das ähnlich, wobei man beachten muss, dass die 10 Jahre erst mit der Grundbuchumschreibung beginnen. Bei einer Grundstücksschenkung ist weiter aus einem anderen Grund die Klärung der Frage umstritten, wann die Frist zu laufen beginnt. Zunächst geht es dem Verschenker zum einen darum, dass der Pflichtteilsberechtigte möglichst wenig bekommt. Andererseits will sich der Verschenker aber auch nicht von seinem Eigentum lösen. Der Verschenker möchte in Schenkungsverträgen oft sogenannte Nießbräuche oder Wohnrechte von den Beschenkten erhalten und in einem notariellen Vertrag festgehalten wissen, um sicherzustellen, dass er lebenslang nach der Schenkung auf dem Grundstück wohnen bleiben kann.

 

Hier beginnt das Problem der erläuterten Fristenberechnung, bzw. des Anlaufs der Frist. Ein Nießbrauch ist ja ein sehr umfängliches Recht, nachdem jemand auch nach der Übertragung des Eigentums sämtliche Nutzungsrechte am Grundstück behält und darüber hinaus auch alle Erträge, die mit dem Grundstück erzielt werden, weiter behalten darf.

 

Der BGH hat sich dazu geäußert, als dass die Übertragung des Eigentums zwar erfolgt, der Verschenker aber faktisch die Sachherrschaft über sein früheres Eigentum behält. Das heißt, die oben erläuterte Frist beginnt nicht zu laufen mit der Umschreibung des Grundstückes im Grundbuch, sondern erst mit dem Erbfall. Bei der Gewährung eines Wohnrechtes gab es hier noch lange Zeit größere Rechtsunsicherheit, weil ein Wohnrecht im Vergleich zum Nießbrauch weniger ist.

 

Der Bundesgerichtshof hat aber hierzu jetzt auch entschieden, dass ein zugestandenes Wohnungsrecht einem Nießbrauch gleichzustellen ist, was verhindert, dass die Frist überhaupt anläuft. Die einzige Möglichkeit, die Frist zum Laufen zu bringen, um den gewünschten erbrechtlichen Effekt zu erzielen, verbliebe, wenn ein Wohnungsrecht sich nur noch auf Teile der Räumlichkeiten erstreckt oder, soweit sich mehrere Wohnungen auf dem Grundstück befinden, auf eine einzelne von mehreren Wohnungen beschränkt.

 

Man muss also, bevor man dieses Vorhaben umsetzen will, sich genau überlegen, unter welcher Gestaltung welche Folgen erzielt werden.

 

 

 

Rechtsanwälte Gräning & Kollegen

 

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