in Berlin Treptow

In einem vorangegangenen News hatte ich schon einige Ausführungen zu den möglichen strafrechtlichen Sanktionen einer Fahrerflucht gemacht. In diesen News möchte ich zu den weiteren Folgen einige Erläuterungen geben.

 

Nach einer festgestellten Fahrerflucht, muss man sich auch den zivilrechtlichen Folgen stellen. Die eigene Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ist natürlich zunächst verpflichtet, soweit feststeht, dass durch das bei ihr versicherte Fahrzeug der Unfall schuldhaft verursacht wurde, den Schaden der Gegenseite auszugleichen. Insoweit erfolgt dann in der Folge eine Höherstufung im Schadenfreiheitsrabatt der Haftpflichtversicherung. Darüber hinaus kann die eigene Haftpflichtversicherung ihren Versicherungsnehmer für einen Teil des Schadens, den sie an die Gegenseite gezahlt hat, in Regress nehmen. Die Höhe einer solchen Regresszahlung können Sie aus Ihrem Haftpflichtversicherungsvertrag entnehmen. Die eigene Haftpflichtversicherung ist jedenfalls dazu berechtigt, soweit der Schaden, den sie reguliert hat, durch eine Fahrerflucht oder auch durch eine Fahrt unter Alkohol verursacht wurde.

 

Letztlich gibt es auch noch verwaltungsrechtliche Folgen, wenn der Führerschein entzogen wurde. Man kann vor Ablauf der vom Gericht verhängten Sperrzeit die Wiedererlangung des Führerscheines beantragen. Die Führerscheinbehörde erteilt dazu Auflagen. Wenn die Führerscheinbehörde davon ausgeht, dass der Fahrer, der wegen einer Fahrerflucht verurteilt wurde, möglicherweise nicht mehr über die Eignung verfügt, ein Fahrzeug zu führen, kann es auch dazu kommen, dass dem Betroffenen auferlegt wird, sich einer medizinisch psychologischen Untersuchung zu unterziehen (ein sogenannter "Idiotentest"). Sollte das gefordert werden, wird der Betroffene kaum eine andere Möglichkeit haben, als sich darauf geeignet vorzubereiten, um diese Untersuchung mit einem für sich positiven Ergebnis zu absolvieren. Nur wenn er ein solches erreicht, hat er dann auch den Anspruch, wieder einen Führerschein zu erhalten. Durch solche Auflagen kann sich die vom Gericht verhängte Sperrfrist oft sehr verlängern.

 

Man sollte also, wenn man davon betroffen ist, rechtzeitig, also auch schon mehrere Monate vor Ende der vom Gericht verhängten Sperrfrist, die Wiedererlangung des Führerscheines bei der Führerscheinstelle beantragen.

 

Auch wenn man in der konkreten Situation vielleicht gar nicht an die gesamten Folgen denkt, sollte man zur Vermeidung von eigenen erheblichen Nachteilen nach der Verursachung eines Verkehrsunfalls am Unfallort bleiben und den Schaden melden. Das sollte an sich aus dem Gebot der Fairness im Straßenverkehr auch selbstverständlich sein, ist es allerdings in der Praxis häufig nicht.

 

Rechtsanwälte Gräning & Kollegen

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