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Proskauer Straße 31 10247 Berlin

Dr. Hartmut Breuer, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Proskauer Straße 31
10247 Berlin Friedrichshain
Tel:
 
www.ihr-arbeitsrecht.info

Fachanwalt für Arbeitsrecht Rechtsanwalt Dr. Hartmut Breuer informiert über Urlaubsanspruch und Teilurlaubsanspruch im Arbeitsverhältnis

Am 02.07.09 10:01 | Friedrichshain
Urlaubsanspruch im Arbeitsverhältnis
Die Sommerferien stehen vor der Tür und damit auch die schönste Zeit des Jahres, der Urlaub. Die leeren Akkus sollen aufgetankt werden.
Nach § 1 Bundesurlaubsgesetz hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
Häufig ist dies die einzige Gemeinsamkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Streit entsteht häufig über die Dauer, Zeitpunkt und Bezahlung des Urlaubs.

Zwei Grundregeln sind unbedingt zu beachten:
Urlaub erteilt nur der Chef. Wer sich nicht daran hält, riskiert eine Kündigung. Und der einmal gewährte Urlaub kann nicht mehr zurückgenommen werden.

Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen, z. B. Notfälle, Brand, Überschwemmung, dürfe ein schon genehmigter Urlaub wieder gestrichen werden. Der Betrieb müsse sonst in wirtschaftliche Existenz bedrohende Schwierigkeiten geraten. Die Maßstäbe liegen hierfür aber sehr hoch. Schlampige Planung, unerwartete Großaufträge, Erkrankung oder Ausfall anderer Mitarbeiter berechtigen den Arbeitgeber in keinem Fall, den Mitarbeiter aus dem Urlaub zurückzuholen. Im Übrigen würde dies für den Arbeitgeber sehr teuer werden. Denn er müsste sämtliche Kosten für die Reise und die Rückkehr - auch der Familie - ersetzen.
Der Arbeitgeber kann jedoch im Vorfeld den Urlaub der Mitarbeiter nach den Erfordernissen des Betriebs planen und festlegen.

Urlaubsdauer
Der gesetzliche Mindestanspruch wird durch das Bundesurlaubsgesetz geregelt.
Der Urlaubsanspruch entsteht nach § 4 Bundesurlaubsgesetz erstmalig nach dem Ablauf der Wartezeit von sechs Monaten. Vor dem Ablauf kann der Arbeitnehmer auch keinen teilweisen Urlaub von seinem Chef verlangen. Nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen können Teilurlaubsansprüche entstehen.

Ist die Wartezeit erfüllt, kann der Arbeitnehmer seinen vollen Jahresurlaub beantragen. Die Wartezeit muss nur im ersten Jahr des Arbeitsverhältnisses erfüllt werden; in den folgenden Jahren entsteht der volle Urlaubsanspruch jeweils am 1.1. und ist zu diesem Zeitpunkt auch fällig und kann genommen werden.

Wie Sie den Urlaub richtig berechnen!
Arbeitnehmer haben Anspruch auf mindestens 24 Werktage Urlaub (auch der Samstag ist ein Werktag!). Das Bundesurlaubsgesetz geht also von einer 6-Tage-Woche aus. Arbeitet Sie nur in einer 5-Tage-Woche, dann ist der Urlaubsanspruch von 24 Werktagen auf die Arbeitstage umzurechnen: Bei einer 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag) beträgt der gesetzliche Mindestanspruch somit 20 Arbeitstage.
Schwerbehinderte haben einen Anspruch auf Zusatzurlaub von 5 Arbeitstagen im Jahr. Das Gesetz geht hier von 5 Arbeitstagen in der Woche aus. Im Falle einer Abweichung der Arbeitszeit erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub.

Teilzeitarbeitnehmer
Bei einer 5-Tage-Woche besteht der gleiche Urlaubsanspruch wie bei einem Vollzeitarbeitnehmer, unabhängig
von der wöchentlichen Stundenzahl.
Wird an weniger Tagen in der Woche gearbeitet, muss die Urlaubsdauer entsprechend umgerechnet werden. Die Formel lautet: Anzahl der Urlaubstage der Vollzeitkraft x Arbeitstage pro Woche der Teilzeitkraft / Arbeitstage pro Woche der Vollzeitkraft. Also arbeitet die Teilzeitkraft drei Tage in der Woche, die Vollzeitkraft fünf, betragen die Urlaubstage = 24 x 3 : 5 = 14,4 Urlaubstage.

Wenn die Teilzeit sich unregelmäßig verteilt, etwa 2 und 3 Tage in der Woche, ist auf einen längeren Bezugszeitraum, z. B. die letzten 13 Wochen abzustellen, Urlaubstage im Unternehmen x Arbeitstage des Mitarbeiters über 13 Wochen / Arbeitstage der übrigen Vollzeitmitarbeiter über 13 Wochen.

Es kann auch sein, dass sich die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers im Jahr ändert. Entweder sie reduziert sich auf weniger Stunden oder die Arbeitszeit wird erhöht. In diesem Fall ist ab dem Zeitpunkt der Arbeitszeitänderung auch der Urlaubsanspruch entsprechend zu ändern.

Teilurlaubsanspruch
Jeder Mitarbeiter hat erst Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, wenn das Arbeitsverhältnis 6 Monate bestanden hat. Tritt der Arbeitnehmer nun mitten im Kalenderjahr ein und hat er wegen Nichterfüllung dieser Wartezeit im Eintrittsjahr noch keinen vollen Jahresurlaubsanspruch, dann erwirbt er zumindest für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs. Scheidet ein Mitarbeiter noch vor erfüllter Wartezeit wieder aus, wird ebenfalls gezwölftelt.

Ebenso wird gezwölftelt, wenn der Mitarbeiter die Wartezeit erfüllt hat und dann in der 1. Kalenderjahreshälfte
(mit Ablauf 30.6.) wieder austritt. Bleibt er aber bis ins 2. Halbjahr, dann kann er den kompletten Jahresurlaub verlangen.

Urlaub im Ausland und krank, was dann?
Wenn der Arbeitnehmer im Ausland erkrankt, hat er schnellstmöglich seinen Arbeitgeber zu informieren, in der Regel per Telefon, Telefax oder Email. Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und die voraussichtliche Dauer der Krankheit müssen ebenfalls nachgewiesen werden. Die Bescheinigung muss erkennen lassen, dass der ausstellende Arzt sich mit dem Begriff „Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit“ vertraut gemacht hat. Nicht jedem ausländischen Arzt ist bewusst, dass es nicht auf die Erkrankung im medizinischen Sinn ankommt, sondern dass der Arbeitnehmer seine konkrete geschuldete Arbeitsverpflichtung nicht erfüllen kann. Zusätzlich besteht bei einer Erkrankung im Ausland die Pflicht, dem Arbeitgeber die Urlaubsadresse mitzuteilen. Wird die Erkrankung nachgewiesen, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung und die Urlaubstage sind nicht verbraucht, § 9 BUrlG. Anders als im Inland, wo der Arzt der Arzt die Benachrichtigung übernimmt, muss der im Ausland erkrankte Versicherte seine gesetzliche Krankenkasse ebenfalls entsprechend informieren.

Folgende Grundsätze gelten:
Urlaubsanspruch: Immer ab 1. Januar hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.
Urlaubswiderruf: Ein Rückruf ist nur bei unerwarteten, extremen Notfällen zulässig. In jedem Fall muss der Arbeitgeber alle Kosten tragen.
Krankheit: Urlaubstage, für die ein Arzt eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, kann der Arbeitnehmer noch einmal verlangen. Er muss den Arbeitgeber jedoch sofort informieren. Die Ersatzurlaubstage darf er jedoch nicht einfach anhängen und seinen Urlaub verlängern. Die Tage müssen im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber genommen werden.
Ferienjob: Im Urlaub darf keiner dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit nachgegangen werden, § 8 BUrlG. Gefälligkeitstätigkeiten bei Verwandten und Nachbarn, Arbeiten am eigenen Eigentum und Tätigkeiten, die während des Arbeitsverhältnisses als Nebentätigkeit ausgeübt werden dürfen, sind während des Urlaubs jedoch nicht verboten.

Schlagwörter: Fachanwalt für Arbeitsrecht

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