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Steuerberater, Steuerberatung, Kindergeld, Betreuungskosten, Kinderfreibeträgen Erwerbstätige Eltern können auf Steuererleichterung hoffen: Mayer & Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft informiert

Am 24.02.10 10:10 | Hohenschönhausen, Marzahn
Kinder werden steuerlich insbesondere durch die Zahlung von Kindergeld oder durch den Abzug von Kinderfreibeträgen berücksichtigt. Seit dem 01. Januar 2010 beträgt das Kindergeld für das 1. und 2. Kind monatlich 184 EUR, für das 3. Kind werden 190 EUR gezahlt und für das 4. und jedes weitere Kind 215 EUR. Der Kinderfreibetrag wurde auf 2.184 EUR pro Elternteil pro Jahr angehoben und der Betreuungsfreibetrag auf 1.320 EUR.

Für alle Kinder unter 14 Jahren dürfen zudem Betreuungskosten steuerlich geltend gemacht werden, wenn diese wegen der Berufstätigkeit beider Eltern oder eines Alleinerziehenden anfallen. Allerdings werden diese "erwerbsbedingten Betreuungskosten" nicht vollständig berücksichtigt. Für jedes Kind können jährlich nur Zwei/Drittel, höchstens 4.000 EUR, als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abgezogen werden.

Für privat veranlasste Betreuungskosten mag diese Einschränkung verständlich sein. Nicht nachvollziehbar ist die Begrenzung, wenn die Tagesbetreuung eines Kindes nur deshalb notwendig wird, weil die Elternteile ihrer Arbeit nachgehen. Denn dann ist die Kinderbetreuung genauso unvermeidbar wie der Weg zur Arbeitsstätte. Nach ersten erfolglosen Klageverfahren müssen nun die Bundesfinanzrichter entscheiden, ob die gesetzliche Regelung rechtmäßig ist.

Hinweis: Wenn auch Sie von der Abzugsbegrenzung für Kinderbetreuungskosten betroffen sind, sollten Sie Einspruch einlegen und ein Ruhen des Verfahrens bis zu Entscheidung des Bundesfinanzhofes beantragen. Wir sind Ihnen gern dabei behilflich.

Schlagwörter: Steuerberater Steuerberatung Kindergeld Betreuungskosten Kinderfreibeträgen

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