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Steuerberatung, Steuerberater, Kindergeld, Betreuungskosten, Kinderfreibeträge Mayer & Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft informiert · Die Ausnahme wird zur Regel

Am 10.11.10 00:00 | Hohenschönhausen, Marzahn
Trotz "Abgeltungsteuer" ist Angabe von Kapitaleinkünften in der Steuererklärung meist nötig

Mit der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge sollte eigentlich alles einfacher werden. Denn seit der Einführung der 25%igen Abgeltungsteuer müssen Kapitaleinkünfte grundsätzlich nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Dennoch ist in einigen Fällen die Abgabe der Anlage Kapitaleinkünfte (KAP) mit der Einkommensteuererklärung sinnvoll oder sogar verpflichtend.

Abgabe der Anlage KAP nötig, wenn:
· Kirchensteuerpflicht nicht mitgeteilt: Wer kirchensteuerpflichtig ist, dies aber seiner Bank nicht mitgeteilt hat, muss auf die Kapitaleinkünfte noch Kirchensteuer nachzahlen.
· Kapitaleinkünfte ohne Abgeltungsteuer: Nicht von allen steuerpflichtigen Kapitaleinkünften wurde bereits Abgeltungsteuer einbehalten. Sie müssen daher in der Steuererklärung angegeben und mit Abgeltungsteuer nachversteuert werden. Dazu gehören Erträge aus Geldanlagen im Ausland, Erträge aus sog. thesaurierenden ausländischen Fonds, aber auch Zinsen für Darlehen mit Privatpersonen und Zinsen auf Steuererstattungen des Finanzamtes.

Kapitaleinkünfte müssen auch angegeben werden, für:
· Außersteuerliche Normen: Wer Leistungen vom Staat für sich oder seine Kinder beansprucht, für die die Höhe des zu versteuernden Einkommens maßgeblich ist (z. B. BaföG oder Sozialhilfe), muss seine Kapitaleinkünfte angeben.
· Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag: Ob die Eltern einen Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag haben, ist ab dem 18. Lebensjahr von der Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes abhängig. Dazu gehören auch die Kapitaleinkünfte des Kindes.
· Ermittlung der abziehbaren außergewöhnlichen Belastung: Die Höhe der abziehbaren außergewöhnlichen Belastung ist von der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte, inkl. der Kapitaleinkünfte, abhängig.

Abgabe der Anlage KAP sinnvoll, wenn:
· Günstigerprüfung: Um Härten zu vermeiden, kann eine Günstigerprüfung beantragt werden. Diese ist sinnvoll, wenn der persönliche Steuersatz weniger als 25% beträgt. Die Differenz zur 25%igen Abgeltungsteuer wird erstattet.
· Sparer-Pauschbetrag nicht ausgeschöpft: Wenn der Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR (1.602 EUR bei Ehepaaren) nicht durch Freistellungsaufträge ausgenutzt wurde oder verbleibende Verlustvorträge aus Spekulationsgeschäften bestehen, können die Kapitaleinkünfte in der Einkommensteuererklärung angegeben werden, damit zu viel gezahlte Abgeltungsteuer erstattet wird.

Anlage KAP sollte auch abgegeben werden, für:
· Mögliche Erstattung Solidaritätszuschlag (SolZ): SolZ wird zusätzlich zur Abgeltungsteuer von den Kapitalerträgen einbehalten. Sollte das BVerfG entscheiden, dass der SolZ verfassungswidrig ist, wird der einbehaltene SolZ zurückgezahlt. Wurde eine Anlage KAP abgegeben, kann das Finanzamt den SolZ erstatten, ohne dass ein zusätzlicher Antrag erforderlich ist.

Um vorbereitet zu sein, sollten Sie die Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge aus 2009 von den Banken anfordern, wenn diese nicht bereits versandt wurden.

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