in Hohenschönhausen, Lichtenberg, Marzahn

Bereits heute können mehr als 2,4 Millionen Menschen in Deutschland wegen einer Erkrankung oder Behinderung alltägliche Aufgaben nicht mehr selbstständig meistern. Viele Pflegebedürftige werden dabei in ihrem familiären Umfeld von Angehörigen oder professionellen Pflegekräften betreut. Doch eine gute Rund-um-Betreuung hat auch ihren Preis und die Leistungen aus der gesetzlichen oder einer zusätzlichen privaten Pflegeversicherung reichen meist nicht aus. Da ist es gut zu wissen, dass Pflegekosten auch steuerlich berücksichtigt werden - teilweise beim Pflegebedürftigen, teilweise bei den pflegenden Angehörigen.

Pflegekosten werden als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt
Pflegebedürftige können Krankheits- und Pflegekosten als "außergewöhnliche Belastungen" steuerlich absetzen. Aber auch die Pflegenden können die von ihnen übernommenen Pflegekosten steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist stets, dass die Aufwendungen zwangsläufig sind. Soweit Pflegende gesetzlich unterhaltsverpflichtet sind, z. B. wenn Kinder oder Eltern gepflegt werden, ist die Übernahme von Pflegekosten stets zwangsläufig. Zu einer steuerlichen Ermäßigung durch außergewöhnliche Belastungen kommt es jedoch nur, wenn die Kosten die zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Deren Höhe hängt vom Einkommen, dem Familienstand und der Zahl der Kinder ab und liegt zwischen 1 % und 7 % der Gesamteinkünfte.

Bei Behinderungen sind Pauschbeträge abziehbar
Behinderte können für die ihnen unmittelbar erwachsenden krankheits- und behinderungsbedingten Aufwendungen statt der einzeln nachgewiesenen Pflegekosten einen Behinderten-Pauschbetrag gelten machen. In welcher Höhe eine Pauschale abziehbar ist, hängt vom Grad der Behinderung ab. Ein aktuell vorliegender Gesetzesentwurf sieht eine deutliche Anhebung der Pauschbeträge vor: z. B. bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % 740 EUR (bisher 570 EUR), bei 100 % Behinderung 2.130 EUR (bisher 1.420 EUR) und bei Hilflosigkeit sowie für Blinde 5.500 EUR (bisher nur 3.700 EUR).

Pflegende können Pflege-Pauschbetrag abziehen
Wer einen Pflegebedürftigen persönlich zu Hause pflegt, kann ohne Nachweis tatsächlicher Kosten jährlich einen Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 924 EUR abziehen. Die gepflegte Person muss dabei täglich auf fremde Hilfe angewiesen sein. Die Pflegebedürftigkeit ist durch einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "H" (hilflos) oder die Pflegestufe III (schwerstpflegebedürftig) nachzuweisen.

Für Pflegeleistungen wird ein Steuerbonus gewährt
Für Pflege- und Betreuungsleistungen, die im eigenen Haushalt der pflegebedürftigen Person oder im Haushalt eines Angehörigen erbracht werden, gewährt der Fiskus einen Steuerbonus. Jährlich können 20 % der Kosten (max. 20 % von 20.000 EUR = 4.000 EUR) von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden. Hinweis: Auf die Steuerbegünstigung sind nur Pflegesachleistungen anzurechnen, nicht jedoch das durch die Pflegekassen ausgezahlte Pflegegeld.

Einige der steuerlichen Begünstigungen können miteinander kombiniert werden, andere schließen einander aus. Wir prüfen gerne, wie Sie Pflegekosten steuerlich optimal absetzen können. Sprechen sie uns an!

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Diese News wurde Vor 1 Monat aktualisiert.