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Verlustbescheinigung, Steuererklärung, Steuerberatung, Kapitalerträge, Aktiengewinne Aktien mit Verlust verkauft? AS-Steuerberatungsgesellschaft mbH informiert: Stichtag 15. Dezember 2010 für Verlustbescheinigungsanträge darf nicht verpasst werden!

Am 16.05.12 01:02 | Köpenick, Treptow
Auch bei Kapitaleinkünften können Verluste entstehen, insbesondere durch Veräußerungsverluste beim Verkauf von Aktien oder anderen Kapitalanlagen, in Form von negativen Zwischengewinnen bei Investmentfonds und durch bezahlte Stückzinsen beim Kauf festverzinslicher Wertpapiere. Die Verluste werden, soweit möglich, von den Banken zunächst mit den im laufenden Jahr erzielten positiven Kapitalerträgen verrechnet.

Um diese Verrechnungen durchführen zu können, legen die Banken für jeden Kunden zwei Verlustverrechnungstöpfe an. In den allgemeinen Verrechnungstopf gehen alle negativen Einnahmen mit Ausnahme von Verlusten aus dem Verkauf von Aktien ein. Für Aktienverluste gibt es einen besonderen Verlustverrechnungstopf, weil diese nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen ausgeglichen werden dürfen. Eine Verrechnung mit anderen Kapitalerträgen oder anderen positiven Einkünften ist nicht zulässig.

Soweit die Verluste die positiven Kapitalerträge übersteigen, trägt die Bank den verbleibenden Verlust auf das Folgejahr vor. Der Verlust verfällt damit nicht, sondern wird mit den positiven Erträgen des Folgejahres verrechnet. Doch was geschieht, wenn die Gewinne und Verluste bei verschiedenen Banken entstehen? In diesem Fall können die Verluste nur im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer verrechnet werden. Zu viel bezahlte Abgeltungsteuer wird dann erstattet. Voraussetzung ist, dass bei der jeweiligen Bank ein Antrag auf Ausstellung einer Verlustbescheinigung gestellt wird. Für jeden der beiden Verlustverrechnungstöpfe (Veräußerungsverluste bzw. sonstige Verluste aus Kapitalerträgen) wird eine gesonderte Verlustbescheinigung ausgestellt. Es ist somit auch möglich, dass nur für einen Verlustverrechnungstopf eine Bescheinigung beantragt wird. Anträge auf Verlustfeststellung sind unwiderruflich.

Die Anträge auf Verlustfeststellung müssen spätestens bis zum 15. Dezember 2010 gestellt werden. Denn: Geht der Antrag nur einen Tag verspätet bei der Bank ein, kann der Verlust nicht mehr in der Steuererklärung für 2010 verrechnet werden. Daher sollten Sie den 15. Dezember 2010 auf keinen Fall versäumen.

Hinweis: Prüfen Sie so schnell wie möglich, ob es sinnvoll ist, eine Verlustbescheinigung für 2010 zu beantragen. Falls Sie in diesem Jahr lediglich Verluste und keine positiven Kapitalerträge oder Aktiengewinne erzielt haben, lohnt sich der Antrag nicht. Haben Sie bei verschiedenen Banken Verluste erzielt, müssen Sie ggf. mehrere Verlustbescheinigungen beantragen.

Sprechen Sie uns an! Wir beraten Sie gern, ob Sie eine Verlustbescheinigung beantragen sollten.

Schlagwörter: Verlustbescheinigung Steuererklärung Steuerberatung Kapitalerträge Aktiengewinne

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