Ehegattentestamente, Testament, Ehevertrag, Eherecht, Familienrecht Das Schicksal des Ehegattentestamentes nach der Scheidung: Rechtsanwälte Gräning & Kollegen informieren
Am 25.02.11 11:25 | Köpenick, Treptow Was geschieht eigentlich mit meinem Ehegattentestament nach der Scheidung? Diese Frage hat sich der ein oder andere vielleicht schon einmal gestellt.
Um sich der Frage anzunähern ist zunächst zu klären, worum es sich bei dem sogenannten Ehegattentestament überhaupt handelt. Wie es der Begriff bereits vermuten lässt, kann ein solches Testament nur von Ehegatten, seit einigen Jahren aber auch von eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden. In diesem gemeinschaftlichen Testament können die Ehegatten alle Verfügungen treffen, die sie auch im Einzeltestament treffen würden. Der Unterschied zum Einzeltestament besteht allerdings darin, dass durch die gemeinschaftliche Errichtung mittels sogenannter wechselbezüglicher Verfügungen eine erbrechtliche Bindung getroffen wird, von der man sich nicht einfach so wieder lösen kann. Bei solchen wechselbezüglichen Verfügungen handelt es sich nämlich um Verfügungen, die nicht mit Rücksicht auf die andere Verfügung, sondern nicht ohne die andere getroffen wird. Das bedeutet kurz um, dass die Verfügungen voneinander abhängig sind, sie also gemeinsam stehen und fallen sollen.
Solche wechselbezüglichen Verfügungen können nach dem Tode des Erstversterbenden durch den überlebenden Ehegatten nicht mehr widerrufen werden. Der überlebende Ehegatte ist somit an das gemeinschaftliche Testament gebunden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn bei der Testamentserrichtung ausdrücklich geregelt wird, dass der überlebende Ehegatte abweichend testieren darf.
Was geschieht aber nun eigentlich mit dem Testament im Falle der Auflösung oder Scheidung der Ehe? Das Gesetz sieht nicht in jedem Fall die Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testamentes vor. Die getroffenen Regelungen gelten auch nach der Auflösung der Ehe weiter, wenn davon auszugehen ist, dass die Ehegatten diese auch für diesen Fall getroffen hätten.
Mit der Frage, ob und inwieweit wechselbezügliche Verfügungen nach der Auflösung der Ehe fortbestehen, hat sich der Bundesgerichtshof im Urteil vom 7.7.2004 bereits auseinandergesetzt und entschieden, dass es bei der Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments auf den wirklichen Willen bzw., wenn dieser nicht mehr feststellbar sei, auf den hypothetischen Willen der Ehegatten bei der Testamentserrichtung ankomme. Das Gesetz eröffne den Ehegatten die Möglichkeit über die Dauer der Ehe hinaus zu testieren. Die Reichweite dieser nachehelich wirkenden Verfügungen werde dabei von den Willen der jeweiligen Ehepartner bestimmt. In dem vorliegenden Fall hatte die Revision der Klägerin, deren Klage von den Vorinstanzen zurückgewiesen wurde, Erfolg. Der Bundesgerichtshof ging zu Gunsten der Klägerin "in Ermangelung tatrichterlicher Feststellungen" davon aus, dass die wechselbezüglichen Verfügungen der Eltern der Klägerin, nämlich die gegenseitige Einsetzung der Eheleute als Vorerben unter Einsetzung der Klägerin als Nacherbin, voneinander abhängig sind und über die Scheidung hinaus Bestand haben sollten. Nachfolgende Testamente konnten daran nichts ändern.
Im Streitfall entscheidet daher ein Gericht über die Auslegung des Ehegattentestamentes und darüber, ob und inwieweit die wechselbezüglichen Regelungen im gemeinschaftlichen Testament über die Auflösung der Ehe hinaus erhalten bleiben.
Es ist daher empfehlenswert eindeutige Regelungen über den Fortbestand wechselseitiger Verfügungen im Falle des Todes eines Ehegatten bzw. für den Fall der Scheidung bereits bei der Testamentserrichtung zu treffen.
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