Rechtsanwälte, Nachlass, Testament, Erbe, Erbrecht Rechtsanwälte Gräning & Kollegen informieren Sie zum Thema Testamentsvollstreckung
Am 01.06.11 05:25 | Köpenick, Treptow Heute möchte ich Ihnen ein Thema aus dem Gebiet des Erbrechts etwas näher bringen, nämlich die Testamentsvollstreckung. Die Testamentsvollstreckung ist ein erbrechtliches Mittel, den Nachlass geordnet auf die Erben zu verteilen. Hierzu wird vom Erblasser durch Testament oder Erbvertrag ein Testamentsvollstrecker ernannt, der dann als eine Art Treuhänder seine letztwilligen Verfügungen zur Ausführung bringt.
Durch die Einschaltung eines Testamentsvollstreckers wird verhindert, dass die Erben wie sonst üblich, automatisch uneingeschränkte Verfügungsgewalt über das Vermögen des Erblassers erhalten. Das ist in verschiedenen Konstellationen sinnvoll, beispielsweise wenn der Erbe im Ausland lebt, minderjährig ist oder zu erwarten ist, dass es unter den Miterben Streitigkeiten geben wird.
Im zeitlichen Rahmen der Testamentsvollstreckung wird den Erben die Verfügungsgewalt über die Nachlassgegenstände entzogen. Darunter fallen ebenso Nutzungen und Reinerträge des Nachlasses. Diese Rechte unterstehen dem Testamentsvollstrecker, welcher jegliche Besitz- und Verfügungsrechte inne hat. Dem Grunde nach gibt es zwei verschiedene Arten der Testamentsvollstreckung, zum Einen die Abwicklungsvollstreckung nach §§ 2203, 2204 BGB, wonach der Nachlass zunächst verwaltet wird, die Auseinandersetzung unter den Miterben bewirkt und gegebenenfalls Auflagen und Vermächtnisse erfüllt werden. Zum Anderen gibt es noch die Dauertestamentsvollstreckung nach § 2209 S.1 HS.2 BGB. Bei diesem Typus bestimmt der Erblasser die zeitliche Dauer der vom Testamentsvollstrecker vorgenommenen Verwaltung des Nachlasses. Der Auseinandersetzungsanspruch der Erben wird solange ausgeschlossen. Zeitliche Höchstgrenze sind gemäß § 2210 S.1 BGB allerdings 30 Jahre nach Eintritt des Erbfalls.
Die Wahl des Testamentsvollstreckers wird in der Regel vom Erblasser selbst getroffen. Sie kann von jedermann privat oder gewerblich betrieben werden. Alternativ kann der Erblasser diese Entscheidung auch dem Nachlassgericht gemäß § 2200 I BGB überlassen. Kriterium für die Auswahl sollte vor allem ein vorhandenes Vertrauensverhältnis und fachliche Kompetenz sein. Sind die Aufgaben der Testamentsvollstreckung überschaubar und rechtlich sowie steuerlich unkompliziert, sollte man eine familiennahe Person bestimmen. Anderenfalls ist es besser, davon wird auch in der Praxis sehr häufig Gebrauch gemacht, einen Steuerberater oder Rechtsanwalt als Testamentsvollstrecker einzusetzen. Denken Sie auch daran, einen "Ersatztestamentsvollstrecker" zu benennen, damit auch der Fall abgesichert ist, soweit ein Testamentsvollstrecker während der Ausübung seines Amtes verstirbt.
Die Testamentsvollstreckung verursacht erst bei Eintritt des Erbfalls Kosten, da dann die eigentliche Arbeit des Testamentsvollstreckers beginnt. Die Höhe der Vergütung kann vom Erblasser und dem eingesetzten Testamentsvollstrecker vertraglich vereinbart werden. Wird darauf verzichtet, richtet sie sich nach § 2221 BGB, wonach eine "angemessene Vergütung" fällig wird. Diese richtet sich dann im Einzelfall nach Umfang des Erbes und den vom Testamentsvollstrecker zu bewältigenden Aufgaben.
Der Testamentsvollstrecker übt seine Tätigkeit keineswegs unkontrolliert aus. Die Erben haben durch die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses die Möglichkeit, die Aktivitäten des Testamentsvollstreckers nachzuvollziehen. So wird verhindert, dass er als bloßer Vermögensverwalter sich die vererbten Vermögensgegenstände selbst zuführt oder sie unentgeltlich an Dritte weitergibt. Er ist zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet und haftet gegenüber Erben und Vermächtnisnehmern unbeschränkt persönlich bei Verletzung dieser Pflichten. Der Testamentsvollstrecker kann bei erheblichen Pflichtverletzungen auch auf Antrag eines Erben vom Nachlassgericht entlassen werden.
Dies war nur ein kleiner Überblick über ein sehr komplexes Thema. Inwieweit bei der Gestaltung Ihres Testamentes die Anordnung einer Testamentsvollstreckung als Teil des Testamentes sinnvoll ist, bedarf einer detaillierten Prüfung aller den möglichen Erbfall betreffenden Folgen. Lassen Sie sich dazu individuell beraten. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich einfach an einen Experten. Dieser wird Sie individuell beraten und auf Ihre persönlichen Bedürfnisse eingehen.
Ihr Rechtsanwalt Gräning
*********************************
Rechtsanwälte Gräning & Kollegen
Köpenicker Straße 16
12524 Berlin