Rechnungswesen, Finanzbuchhaltung, betrieblicher PKW für private Zwecke, Steuerermäßigung für Pflege- und Betreuungsleistun, Gleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnersc Ullrich & Schuschke Steuerberater informiert
Am 26.06.10 00:00 | Köpenick Nutzung mehrerer betrieblicher PKW für private Zwecke
Stehen einem Einzelunternehmer oder einem Personengesellschafter mehrere Fahrzeuge seines Betriebsvermögens zur privaten Nutzung zur Verfügung, setzt die Finanzverwaltung ab 2010 den pauschalen privaten Nutzungsanteil für jedes dieser Fahrzeuge mit 1% an, selbst wenn die Fahrzeuge nur durch den Unternehmer selbst und nicht auch durch Familienangehörige genutzt werden. Lediglich der Zuschlag bei Verwendung des Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte wird ausschließlich für ein Fahrzeug vorgenommen; Bemessungsgrundlage ist dafür der Listenpreis für das teuerste Fahrzeug.
Steuerermäßigung für Pflege- und Betreuungsleistungen
Aufwendungen für die Pflege und Betreuung von Personen können seit 2009 in einem größeren Umfang steuerlich berücksichtigt werden. In Betracht kommt eine Steuerermäßigung (Abzug von der Einkommensteuerschuld) in Höhe von 20%, höchstens 4.000 Euro jährlich; somit sind Aufwendungen bis zur Höhe von 20.000 Euro begünstigt (§ 35a Abs. 2 EStG). Die Steuerermäßigung steht dem Pflegebedürftigen zu oder den Angehörigen, wenn diese für Pflege- und Betreuungsleistungen aufkommen.
Die Finanzverwaltung hat zur Frage Stellung genommen, ob bzw. in welcher Höhe Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung im Rahmen der Steuerermäßigung anzurechnen sind. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Pflegesachleistungen (Übernahme der Kosten für eine häusliche Pflege) und Pflegegeld.
Gleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnerschaften
Auch nach der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes werden gleichgeschlechtliche Partner in einkommensteuerlicher Hinsicht nicht wie Ehegatten behandelt. Das bedeutet, dass ihnen insbesondere die Zusammenveranlagung und das Splittingverfahren verwehrt ist. In dieser Frage sind Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig.