Arbeitgeber und Arbeitnehmer können den Zufluss einer Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Weise steuerwirksam gestalten, dass sie vor dem Eintritt der Fälligkeit der Abfindung den Fälligkeitszeitpunkt weiter hinausschieben (BFH, Urteil vom 11.11.09 - IX R 1/09).
Im vorliegenden Fall wurde der Zeitpunkt der Fälligkeit einer (Teil-)Abfindungsleistung für das Ausscheiden des Arbeitnehmers zunächst in einer Betriebsvereinbarung auf einen Tag im November des Streitjahres 2000 bestimmt. Die Vertragsparteien verschoben jedoch vor dem ursprünglichen Fälligkeitszeitpunkt den Eintritt der Fälligkeit einvernehmlich auf den Januar des Folgejahres 2001. Das geschah aufgrund einer günstigeren steuerlichen Gestaltung im Interesse des Arbeitnehmers. Die Abfindung wurde entsprechend auch erst im Folgejahr (2001) ausgezahlt. Der BFH bestätigt in seinem Urteil die Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens und der damit verbundenen Steuergestaltung. Da die Besteuerung vom Zufluss der Abfindung abhängt, war die Abfindung auch erst im Jahr 2001 zu versteuern, so die Richter.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 20.01.2010.
Das Urteil ist auf der Homepage des Bundesfinanzhofes veröffentlicht.