Medizinrecht, Arzthaftungsrecht, Personenschadensrecht, Versicherungsrecht, Schmerzensgeld Laux Rechtsanwälte in der Breite Straße informiert:
Am 13.05.12 08:02 | Spandau, Reinickendorf Wir sind eine auf Personenschäden spezialisierte medizin- und versicherungsrechtliche Fachanwaltskanzlei. Wir vertreten Verbraucher, d.h. Patienten und Versicherungsnehmer bei der Wahrnehmung ihrer Rechte aus Schadenfällen (Unfälle, ärztliche Fehlbehandlungen) und gegenüber privaten und gesetzlichen Versicherern. Daneben beraten und vertreten wir Ärzte auf dem Gebiet des Berufs-, Vertragsarzt- und Gesellschaftsrechts.
Oberlandesgericht bestätigt hohe Anforderungen an die ärztliche Risikoaufklärung vor kosmetischen Operationen
In seiner Entscheidung vom 21. Dezember 2009 hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart mit den Anforderungen an die ärztliche Aufklärung vor kosmetischen Operationen zu befassen.
Im konkreten Fall hatte die damals 54-jährige Klägerin eine Fettabsaugung am Bauch (Liposuktion) durchführen lassen. In dem von ihr unterzeichneten Aufklärungsformular waren als Risiken des Eingriffs "Nachblutung, Infektion, Hautüberschussbildung, nicht sichtbare und sichtbare Narbenbildungen, unter Umständen mit Beschwerden, möglicher Folgeeingriff, Dellenbildung in der Haut, Thrombose, Embolie" aufgeführt. Auf direkte Nachfrage der Klägerin hatte der beklagte Chirurg erklärt, die Risiken lägen lediglich bei 2%.
Nach der Operation hatte die Klägerin im Bereich der gesamten Bauchdecke unästhetische Faltenaufwerfungen zu beklagen.
Nach Auffassung des OLG war die präoperativ erfolgte Eingriffs- und Risikoaufklärung mangelhaft. Eine Befragung des gerichtlich bestellten Sachverständigen hatte ergeben, dass sich das Risiko ästhetischer Mängel in Form von Konturunregelmäßigkeiten, Dellen sowie Furchen- und Faltenbildung wesentlich häufiger als von dem Beklagten angegeben realisiert. Hinzu kam, dass das Risiko eines ästhetisch mangelhaften Operationsergebnisses wegen der präoperativ vorhandenen Fettgewebsschürze sowie des Alters der Klägerin deutlich erhöht war. Hierüber hatte der Beklagte die Klägerin überhaupt nicht aufgeklärt. Dabei lag es -mit den Worten des Gerichts- "auf der Hand", dass die Erfolgsaussichten und das in ästhetischer Hinsicht bestehende Misserfolgsrisiko für die Entscheidung der Klägerin, eine der Verbesserung ihres äußeren Erscheinungsbildes dienende Liposuktion durchführen zu lassen, von ausschlaggebender Bedeutung waren.
Das Gericht bestätigte die Angemessenheit des erstinstanzlich ausgeurteilten Schmerzensgeldes in Höhe von 2.045,17 Euros (4.000,00 DM). Zudem bestätigte es den Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des auf das Honorar in Höhe von 5.112,92 Euros (10.000,00 DM) gezahlten Teilbetrages so wie auf Ersatz der für
Krankenhausaufenthalt und Anästhesie angefallenen Kosten.
Berechnung des Erwerbsschadens bei Gesundheitsschädigung im Kindesalter
Kommt es wegen einer bereits im Kindesalter erfolgten Schädigung zu einer Einschränkung des Betroffenen bei seiner späteren Erwerbstätigkeit, müssen die Gerichte für die Berechnung des Schadenersatzes gegen den Schädiger auf eine hypothetische Schadensschätzung zurückgreifen. Dabei müssen sie eine Prognose
erstellen, welchen beruflichen Werdegang der Geschädigte beschritten hätte.
Im Oktober dieses Jahres hatte sich der Bundesgerichtshof in einer grundlegenden Entscheidung (BGH, Urteil vom 05. Oktober 2010) mit der Frage auseinander zu setzen, welche Kriterien dieser Prognose zugrunde zu legen sind. Er entschied, dass die Berufs- sowie die Vor- und Weiterbildung der Eltern, deren Qualitäten in
der Berufstätigkeit, die beruflichen Pläne der Eltern für das Kind sowie die schulischen und beruflichen Entwicklungen der Geschwister des Kindes für die Schätzung des Erwerbsschadens herangezogen werden können. Ergeben sich zwischen dem schädigenden Ereignis und einer gerichtlichen Entscheidung darüber
hinaus aus der kindlichen Entwicklung Anhaltspunkte für Begabungen und Fähigkeiten, so können diese ebenfalls Berücksichtigung finden. Die Richter des obersten deutschen Zivilgerichts räumten zwar ein, dass entsprechende Prognosen über die spätere berufliche Entwicklung von einiger Unsicherheit geprägt sind, betonten jedoch, dass dies nicht demjenigen zum Nachteil werden darf, der durch den Fehler des Schadenersatzpflichtigen an einem regulären Werdegang gehindert wird.
Die erfolgreiche Berechnung und Geltendmachung erst in der Zukunft eintretender Schäden erfordert spezielle Fachkenntnisse und setzt interdisziplinäre Zusammenarbeit sowie einschlägige Erfahrungen beim Rechtsanwalt voraus. Die bei uns tätigen Fachanwälte für Medizin- und/oder Versicherungsrecht beraten und vertreten Geschädigte seit Jahren mit Erfolg und stehen gern zur optimalen Unterstützung Ihrer Angelegenheit zur Verfügung.