Rechtsanwältin Engwicht vertritt und berät Mandanten in allen familienrechtlichen Angelegenheiten. Um qualifizierte anwaltliche Hilfe zu gewährleisten, arbeitet sie ausschließlich im Bereich Familien- und Kindschaftsrecht. Mit diesen Tätigkeitsschwerpunkten ist sie seit mehr als 25 Jahren vertraut und auch bundesweit tätig, sie bietet psychologisches Hintergrundwissen und langjährige Berufserfahrung. Profitieren Sie davon!
Elterliche Sorge: Eltern gemeinsamer Kinder sind dann gemeinsam sorgeberechtigt, wenn sie verheiratet sind oder eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben. Trennen sich die Eltern muss es nicht zum Streit um das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder kommen. Nichteheliche Eltern bleiben auch nach einer Trennung gemeinsam sorgeberechtigt und auch im Zuge einer Scheidung verbleibt es grundsätzlich bei der gemeinsamen elterlichen Sorge, solange beide Elternteile dies wünschen und hierzu kein entsprechender Antrag während des Scheidungsverfahrens gestellt wird. Können sich die Eltern jedoch nach einer Trennung nicht über den ständigen Aufenthaltsort des gemeinsamen Kindes oder andere Themen einigen oder beansprucht ein Elternteil die alleinige elterliche Sorge für das Kind, dann ist eine anwaltliche Begleitung während eines sorgerechtlichen Verfahrens unverzichtbar. Ein in diesen Fragen erfahrener Anwalt wird immer das Kindeswohl im Auge behalten. Gerade bei Streitigkeiten um das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder anderer Teilbereiche des Sorgerechts wie auch bei Auseinandersetzungen zum Kindesumgang sind ein umfangreiches psychologisches Hintergrundwissen und Kenntnisse über persönlichkeitsspezifische Ursachen und Zusammenhänge hilfreich. Eine langjährige Berufserfahrung ist besonders wertvoll, wenn es um das Entwickeln individueller Lösungen und das taktisch richtige Vorgehen geht – dies umso mehr, wenn das Familiengericht einen Verfahrensbeistand (ein sogenannter Anwalt des Kindes) oder einen psychologischen Sachverständigen hinzuzieht. Ein spezialisierter Anwalt ist unbedingt gefragt, wenn Kinder gefährdet, extrem belastet sind oder sich von einem Elternteil entfremden, wenn die elterliche Erziehungseignung eines Elternteils in Frage steht oder bei diesem der Verdacht auf Persönlichkeitsstörungen oder psychische Erkrankungen vorliegt.
Ich helfe Ihnen gern bei Ihren persönlichen Fragen!