in Reinickendorf

Die wenigsten Patienten sind sich bei einer ärztlichen Behandlung eines möglichen Behandlungsfehlers des Arztes bewusst. Zu hoch ist der Respekt als medizinischer Laie gegenüber dem überzeugend wirkenden medizinischen Fachpersonal. Oft wird daher gar nicht erkannt, sich einer unnötigen Operation ausgesetzt zu haben, falsch oder unzureichend diagnostiziert oder mit Medikamenten behandelt worden zu sein, die für den Patienten unerwartete Nebenwirkungen zeigten. Die steigende Zahl medienträchtiger Skandale, wie die Verunreinigung von Krankenhäusern und schwere Belastung der Patienten mit gefährlichen Krankenhauskeimen oder die Desinfektion mit Zitronensaft durch einen Arzt im Wegberger Antonius-Klinikum sensibilisieren die Patienten jedoch zunehmend.
Verstößt ein Arzt gegen medizinische Standards, liegt ein Behandlungsfehler vor, der den Arzt gegenüber dem Patienten zum Schadensersatz verpflichtet. Dieser umfasst auch etwaigen Verdienstausfall oder den Haushaltsführungsschaden. Daneben kann ein Schmerzensgeldanspruch gegeben sein. Die Höhe richtet sich nach dem Richterrecht, ist also an Vergleichsfälle angelehnt.
Nach Bewertung des geschilderten Vorfalles und Einsichtnahme in die Patientenakte können diese Ansprüche gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung verfolgt werden. Im Einzelfall mag auch die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor den dafür vorgesehenen Schlichtungsstellen zum rascheren Erfolg führen.
Wer also die fachkompetente Behandlung seines Arztes in Frage stellt oder gar einen groben Behandlungsfehler vermutet, sollte sich zumindest anwaltlich erstberaten lassen. Die Kostenübernahme von Anwalts- und Gerichtskosten eines nicht rechtsschutzversicherten Patienten kann bei Erfolgsaussicht mittels eines Prozessfinanzierers oder durch die Justizkasse im Rahmen der Prozesskostenhilfe erfolgen.

Rechtsanwältin Susann Kracht-Vorholzer
Fachanwältin für Medizinrecht

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