in Berlin Treptow

Sehr geehrte Damen und Herren,

immer wieder gibt es Diskussionen über die Rechtmäßigkeit des Zustandekommens von Verträgen, die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Beendigung von Arbeitsverträgen geschlossen werden, sogenannte Aufhebungsverträge.

Häufig findet man hier die Konstellation, dass aufgrund von betrieblichen Umstrukturierungen Arbeitsplätze ganz oder teilweise wegfallen. Das wäre normalerweise für einen Arbeitgeber auch ein Kündigungsgrund, um das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer zu beenden. Ein solches sich daran häufig anschließende Kündigungsschutzverfahren kann allerdings auch einige rechtliche Unsicherheiten mit sich bringen, weil der Arbeitgeber neben dem Wegfall des Arbeitsplatzes, auch nachweisen muss, dass er eine soziale Auswahl zwischen vergleichbaren Arbeitnehmern durchgeführt hat. Wenn man eine solche Kündigung mit einem sich daran meist anschließenden Gerichtsverfahren vermeiden will, kann man zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nur eine einvernehmliche Regelung finden.

Vorsicht ist aber bei dem Abschluss von Aufhebungsverträgen für Arbeitnehmer geboten. Oft werden im Rahmen solcher Verträge für den Arbeitnehmer durchaus interessante Vorschläge, insbesondere die Zahlung von überdurchschnittlich hohen Abfindungen, unterbreitet. Aber was auf den ersten Blick attraktiv erscheint, kann sich sehr schnell relativieren. 

Sollte der Arbeitnehmer, der mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag geschlossen hat, Arbeitslosengeld beantragen müssen, weil er über keine Anschlussbeschäftigung verfügt, wird das Jobcenter ihn zunächst vom Bezug des Arbeitslosengeldes sperren, weil der Arbeitnehmer das Ende seines Arbeitsverhältnisses selber mitbestimmt hat. So ist leicht ein Teil der vom Arbeitgeber angebotenen Abfindung wieder weg, weil man über einen gewissen Zeitraum keine Einkünfte hat.

Ist der Aufhebungsvertrag erst einmal unterzeichnet, gibt es kaum Möglichkeiten, davon wieder loszukommen, insbesondere hat man entgegen „landläufiger Meinungen“ kein 14-tägiges Widerrufsrecht. 

Also, gut überlegen, bevor man so etwas unterschreibt. Argwöhnisch sollte man immer werden, wenn die andere Vertragsseite nicht bereit ist, soviel Zeit einzuräumen, dass man einen Vertragsentwurf in Ruhe prüfen und sich gegebenenfalls auch dazu beraten lassen kann. Was auf den ersten Blick gut aussieht, kann auf den zweiten zum Bumerang werden.

Dirk Gräning-Rechtsanwalt

 

Rechtsanwälte Gräning & Kollegen

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